Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für Mercedes-Benz C-Klasse S204“
Verwendungsliste:
MERCEDES-BENZ C-KLASSE T-Model (S204) 204 K, 204 K AMG
Baujahr: ab 08/2007 bis 08/2014
Hinweis: Elektronische Dämpferregelung muss stillgelegt werden. Elektroniksatz zur Stilllegung ist im Lieferumfang enthalten.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet eine ideale Kombination aus sportlicher Tieferlegung und komfortablem Fahrverhalten. Entwickelt für Vielfahrer und anspruchsvolle Fahrerinnen und Fahrer, die Wert auf Komfort und Alltagstauglichkeit legen, sorgt es für eine spürbar harmonischere Dämpfung im Vergleich zu konventionellen Sportfahrwerken.
Dank der von KW entwickelten inox-line Edelstahltechnologie ist das Fahrwerk besonders korrosionsbeständig und langlebig. Der geprüfte, stufenlose Verstellbereich ermöglicht eine Tieferlegung von 2040 mm an der Vorderachse und 1535 mm an der Hinterachse. Die individuell einstellbare Zugstufendämpfung erlaubt Ihnen, den Fahrkomfort präzise auf Ihre persönlichen Wünsche abzustimmenkomfortabler oder sportlicher, je nach Fahrweise.
Mit 16 exakten Klicks können Sie die Abstimmung anpassen, ohne das Bodenventil der Druckstufe zu beeinflussen. Dies sorgt für ein verbessertes Handling, mehr Spurtreue und Stabilität bei höheren Kurvengeschwindigkeiten. Die perfekte Lösung für alle, die eine dezente Tieferlegung wünschen, ohne auf Alltagstauglichkeit zu verzichten.
- Einstellbare Zugstufendämpfung mit 16 Klicks für individuelles Fahrverhalten
- Stufenlose Tieferlegung vorne 2040 mm und hinten 1535 mm
- Hochwertige Edelstahltechnik (inox-line) für maximale Korrosionsbeständigkeit
- Komfortorientierte Dämpferabstimmungideal für Vielfahrer
- Inklusive Stilllegungssatz für elektronische Dämpferregelung
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
- Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Teilegutachten (§19.3)




