Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V3 inox passend für VW Golf VII (5G1, BQ1, BE1, BE2, AU)“
Verwendungsliste:
VW GOLF VII (5G1, BQ1, BE1, BE2, AU) ab 08/2012 bis 10/2021
Dämpfer verfügen über leicht zu bedienende Einstellräder. Bauartbedingt in der Zugstufe nur bei zugänglicher Kolbenstange.
Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 50mm
VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V3 inox bietet Ihnen ein Höchstmaß an Individualität, Sportlichkeit und Fahrkomfortperfekt passend für VW Golf VII (5G1, BQ1, BE1, BE2, AU). Mit separat einstellbarer Zug- und Druckstufen-Dämpfung können Sie die Fahrwerksabstimmung optimal an Ihre Bedürfnisse anpassen. So profitieren Sie von präzisem Handling, spürbar mehr Fahrstabilität und einer verbesserten Straßenlage.
Dank der hochwertigen Edelstahltechnik (inox-line) ist das Fahrwerk korrosionsbeständig und langlebig. Die stufenlose Tieferlegung von 3060 mm an Vorder- und Hinterachse ermöglicht es Ihnen, das sportliche Erscheinungsbild Ihres Fahrzeugs perfekt zu individualisieren. Die patentierte KW Ventiltechnik erlaubt einfache Klickverstellungganz ohne Spezialwerkzeug. Die sportlich-harmonische Grundabstimmung wurde auf Straßen und Rennstrecken wie der Nürburgring Nordschleife getestet, um bestmögliche Performance zu gewährleisten.
Das KW V3 eignet sich hervorragend für Fahrerinnen und Fahrer, die höchste Ansprüche an Performance und Alltagstauglichkeit stellen. Mit seiner geprüften Qualität und fein abgestimmten Dämpfercharakteristik verbindet es Motorsport-Technologie mit langlebiger Straßentauglichkeit.
- Separat einstellbare Zug- und Druckstufendämpfung
- Edelstahltechnik inox-line für maximale Langlebigkeit
- Stufenlose Tieferlegung von 3060 mm (VA/HA)
- Sportlich-harmonisches Fahrverhalten mit KW Ventiltechnik
- Geprüftes Teilegutachten (§19.3) im Lieferumfang enthalten
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




