Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 inox passend für BMW 5er Touring (E61) 03/2004-12/2010“
Verwendungsliste:
BMW 5er Touring (E61) 560L, 560X, M5/M6, M560
Baujahr: 03/2004 – 12/2010
Hinweis: An der HA werden Sportstoßdämpfer mitgeliefert, die serienmäßige Luftfeder wird beibehalten. Die Absenkung des Fahrzeugs wird gemäß der Anleitung durchgeführt.
Hinweis: Bei Verwendung mit serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen sind eventuell zusätzlich handelsübliche Spurverbreitungen aus dem Zubehör erforderlich.
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 inox-line bietet sportlich orientierten Fahrern die perfekte Balance zwischen Performance und Fahrkomfort. Entwickelt für anspruchsvolle Fahrer, ermöglicht die Variante 2 dank der in 16 Klicks einstellbaren Zugstufendämpfung eine präzise Anpassung des Fahrverhaltens an individuelle Bedürfnisseob komfortabel für den Alltag oder dynamisch für sportliche Einsätze.
Durch die hochwertige Edelstahltechnik (inox-line) ist das Fahrwerk dauerhaft korrosionsfrei und äußerst langlebig. Die stufenlose Tieferlegung sorgt nicht nur für eine beeindruckende Optik, sondern auch für ein optimiertes Handling und ein direkteres Fahrgefühl. Jede Komponente wird im KW Werk in Fichtenberg auf höchsten Qualitätsstandard geprüftfür langanhaltende Freude und Performance.
Das KW V2 Gewindefahrwerk ist die optimale Lösung, wenn Sie das Maximum aus Ihrem BMW 5er Touring (E61) in puncto Fahrdynamik und Optik herausholen möchten. Es ermöglicht die perfekte Abstimmung auf größere Felgen, unterschiedliche Fahrbahnbedingungen oder individuelle Fahrstile.
- 16-fach einstellbare Zugstufendämpfung
- Hochwertige Edelstahltechnik (inox-line) für maximale Langlebigkeit
- Individuell stufenlos einstellbare Tieferlegung VA/HA
- Optimiertes Handling und gesteigerte Fahrdynamik
- Geprüfte Qualitätentwickelt und gefertigt in Deutschland
Lieferumfang:
- Vorderachse: Gewindefederbeine
- Hinterachse: Sportstoßdämpfer (Luftfeder bleibt erhalten)
- Aufsteck-Einstellrädchen zur Zugstufenjustierung
- Montageanleitung und Gutachten (§19.3)




