Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für VW Passat Variant 3G5 (3C) ab 08/2014“
Verwendungsliste:
VW PASSAT Variant 3G5 (3C) ab 08/2014
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit elektronischer Dämpferregelung muss diese stillgelegt werden. Fahrzeugspezifische KW Stilllegungssätze finden Sie in der Zubehörtabelle.
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 55 mm.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet komfortorientierten Fahrspaß für alle, die Wert auf einen ausgewogenen Mix aus Alltagstauglichkeit und sportlicher Performance legen. Mit einer dezenten Tieferlegung von 10 bis 40 mm und der aus Edelstahl gefertigten „inox-line“ Technologie sorgt es für eine perfekte Balance zwischen Fahrdynamik und Komfort. Dank der individuell einstellbaren Zugstufendämpfung mit 16 Klicks können Sie das Fahrwerk exakt auf Ihre persönlichen Wünsche abstimmenob komfortabler auf langen Strecken oder straffer bei sportlicher Fahrweise.
Die KW Ingenieure entwickelten das Dämpfersetup auf dem hauseigenen 7-Post Fahrdynamikprüfstand und auf zahlreichen Straßenversuchen. Durch die stufenlose Gewindeverstellung lässt sich die Fahrzeugtiefe präzise anpassen, um eine harmonische Optik bei maximalem Restfederweg zu erzielen. Hochwertige Materialien und die präzise Fertigung garantieren Langlebigkeit und Funktionssicherheit bei allen Witterungsbedingungen. Das V2 Comfort Gewindefahrwerk ist die ideale Wahl für Vielfahrer und Familien, die mehr Komfort ohne Verzicht auf sportliche Tieferlegung wünschen.
- Edelstahl-Technologie inox-line mit 100 % Korrosionsschutz
- Stufenlose Tieferlegung im Bereich 1040 mm
- Individuell einstellbare Zugstufendämpfung (16 Klicks)
- Dezente Balance aus Sportlichkeit und Komfort
- Teilegutachten (§19.3) inklusive
Lieferumfang:
- Set Vorderachse: Gewindefederbeine
- Set Hinterachse: Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
- Montagezubehör
- Teilegutachten (§19.3)




